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VF NHRS PROFIL

Zweck


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Heiz- und Raumlufttechnik und die finanzielle Unterstützung des Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN). Die Normung des DIN dient gemäß der Satzung des DIN dem Nutzen der Allgemeinheit auf dem Gebiet der Rationalisierung, der Qualitätssicherung, der Sicherheit und der Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Mitarbeit in nationalen, internationalen und europäischen Gremien (z.B. ISO), die der Normungsarbeit auf dem Gebiet der Heiz- und Raumlufttechnik oder ähnlichen Themen dienen, und Veröffentlichung der Ergebnisse der Mitarbeit. Die Mitarbeit erfolgt in Zusammenarbeit mit Vertretern des DIN.

    Ferner beschafft der Verein finanzielle Mittel für den Normenausschuss Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) im DIN.

    Bei einer späteren Änderung des Namens des Normenausschusses Heiz- und Raumlufttechnik (NHRS) im DIN Deutsches Institut für Normung e.V. gilt der Zweck des Vereins VF NHRS auch für den Normenausschuss des DIN, der aus dem derzeitigen NHRS im DIN hervorgeht.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  7. Der Verein finanziert sich durch Beiträge nach der Beitragsordnung des VF NHRS sowie durch Spenden.

  8. Der Verein hat sich in seiner Tätigkeit jeder Maßnahme zu enthalten, die den Charakter seiner Gemeinnützigkeit beeinträchtigen könnte.

  9. Der Verein ist berechtigt, seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuzuführen, soweit dies den Status der Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt. Die Rücklage kann aus Zinsen, Beitragszahlungen und Spenden gebildet werden, die der Verein nicht zur Deckung seiner Aufgaben im jeweiligen Haushaltsjahr benötigt.